Benutzungsordnung
Benutzungsordnung für die Stadtbibliothek Ludwigsburg
Der Gemeinderat der Stadt Ludwigsburg hat am 24.10.2001 aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung und der §§ 2, 8, 9 Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg folgende Satzung beschlossen und am 31.03.2004 bzw. am 17.12.2009 geändert.
§ 1 Aufgabe der Stadtbibliothek
Die Stadtbibliothek ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Ludwigsburg, die Medien und Dienstleistungen für Information, lebenslanges Lernen und Lebensgestaltung bereitstellt. Die Stadtbibliothek mit ihren Zweigstellen und dem Bücherbus ist der Allgemeinheit frei zugänglich.
§ 2 Benutzerkreis
Natürliche Personen sowie juristische Personen, Personenvereinigungen, Bildungsinstitute und Dienststellen sind berechtigt, die Stadtbücherei zu benutzen. Bei Personen, deren Wohnsitz außerhalb des Landkreis Ludwigsburg bzw. im Ausland liegt, entscheidet die Stadtbibliothek. Juristische Personen, Personenvereinigungen, Bildungsinstitute und Dienststellen können die Stadtbibliothek durch von ihnen schriftlich bevollmächtigte Personen benutzen.
§ 3 Anmeldung
- Ein Benutzerausweis wird gegen Vorlage eines gültigen Personalausweises oder eines anderen amtlichen Lichtbildausweises ausgestellt. Ist die aktuelle Anschrift daraus nicht ersichtlich, muss die Meldebescheinigung mit vorgelegt werden.
- Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 14. Lebensjahr benötigen die schriftliche Erlaubnis eines Erziehungsberechtigten. Bei der Anmeldung ist ein Lichtbildausweis des Kindes oder eines Erziehungsberechtigten erforderlich.
- Name, Geburtsdatum und Anschrift der Benutzerin/des Benutzers werden gespeichert. Die Stadtbibliothek setzt hierzu die elektronische Datenverarbeitung ein. Die Rechtsgrundlagen für den Datenschutz werden hierbei beachtet.
§ 4 Benutzerausweis
- Der Benutzerausweis berechtigt zum Entleihen von Medien aus allen Einrichtungen der Stadtbibliothek, sobald die in § 9 festgelegten Entleihgebühren entrichtet sind. Ohne Vorlage des Benutzerausweises ist keine Entleihung möglich.
- Der Verlust des Benutzerausweises ist der Stadtbibliothek unverzüglich zu melden. Bis zur Mitteilung des Verlustes haftet der Ausweisinhaber bzw. bei Minderjährigen die gesetzlichen Vertreter für den der Bibliothek durch Missbrauch entstandenen Schaden. Gegen Gebühr kann ein Ersatzausweis ausgestellt werden.
- Adressänderungen sind der Bibliothek ebenfalls umgehend anzuzeigen. Die Bibliothek ist berechtigt, Gebühren für die Adressermittlung zu erheben.
- Eheleute und Paare in Lebensgemeinschaft können gemeinsam einen Benutzerausweis nutzen. Darüber hinaus darf der Benutzerausweis nicht an Dritte weitergegeben werden. Ausgeschlossen ist das Entleihen Volljähriger auf Benutzerausweise Minderjähriger. Benutzer haben sich auf Verlangen auszuweisen.
- Im Falle eines Ausschlusses von der Benutzung gemäß § 8 dieser Satzung, ist der Ausweis zurückzugeben. Die bereits entrichtete Entleihgebühr wird nicht zurückgezahlt.
§ 5 Ausleihe
- Die Leihfrist beträgt im Allgemeinen 4 Wochen. Abweichungen für besondere Medienarten gibt die Bibliotheksleitung durch Aushang bekannt. Entsprechend ausgewiesene Bestände sind nicht entleihbar. Die Leihfrist kann durch den Entleiher/ die Entleiherin verlängert werden, sofern keine Vormerkung vorliegt und der Benutzerausweis gültig ist.
- Die Entleiher/Entleiherinnen sind für die fristgerechte Rückgabe verantwortlich. Bei Überschreitung der Leihfrist werden Versäumnisgebühren fällig. Nach einer bestimmten Frist wird die Rückgabe schriftlich und gebührenpflichtig angemahnt.
- Alle Medien müssen grundsätzlich bei der Bibliotheksstelle zurückgegeben werden, bei der sie entliehen wurden.
- Entliehene Medien können gegen eine Gebühr vorbestellt werden. Die Gebühr fällt auch bei Nichtabholung an.
- Die Ausleihe weiterer Medien kann von der Rückgabe angemahnter Medien sowie der Erfüllung bestehender Zahlungsverpflichtungen abhängig gemacht werden.
- Die Bibliotheksleitung ist berechtigt, für die Benutzung von besonderen Beständen oder Dienstleistungen Regeln zu erlassen. Diese werden durch Aushang bekannt gemacht.
- Das Betrachten, Kopieren oder Versenden von Medieninhalten (einschl. der Online-Dienste), die nach dem Strafrecht unter ein Verbreitungsverbot fallen, ist in den Bibliotheksräumen verboten.
- Für Schäden, die durch den Gebrauch fehlerhafter Medien entstehen, übernimmt die Bibliothek keine Haftung.
§ 6 Leihverkehr und Dokumentenlieferung
Bücher, Zeitschriftenaufsätze und andere Materialien, die nicht im Bestand der Stadtbibliothek vorhanden sind, können, soweit möglich, auf Antrag über den auswärtigen Leihverkehr oder andere Lieferdienste beschafft werden. Die Stadtbibliothek ist hierbei an die Leihverkehrsordnung bzw. an die Bedingungen der Lieferanten gebunden. Für die Leihfrist gelten die Bedingungen der jeweiligen Lieferbibliothek.
Für Bestellungen im auswärtigen Leihverkehr wird unabhängig vom Erfolg ein Unkostenbeitrag von 1,50 € erhoben. Darüber hinaus trägt der Besteller alle Kosten, die der Stadtbibliothek von Seiten der Lieferanten in Rechnung gestellt werden.
§ 7 Pflichten der Benutzer / Haftung
- Die Benutzerin/der Benutzer ist verpflichtet, Bibliotheksgut wie Medien, Geräte, Inventar, Räume sorgfältig zu behandeln und vor Beschädigung oder Verlust zu schützen. Bei der Ausleihe ist der Zustand und die Vollständigkeit der Medien zu überprüfen. Sichtbare Mängel sind sofort, andere Mängel unverzüglich nach Feststellung der Stadtbibliothek anzuzeigen.
- Bei Beschädigung oder Verlust von Medien ist Ersatz zu leisten bzw. der Neupreis oder die Wiederbeschaffungskosten für einen vergleichbaren Titel zu entrichten. Zusätzlich werden für die Bearbeitung pro ersetztem Medium 5.-- € berechnet.
- Bei Nichtrückgabe der Medien nach der zweiten Mahnung erstellt die Bibliothek einen Gebührenbescheid über den Neupreis bzw. die Wiederbeschaffungskosten einschließlich der in Abs. 2 genannten Bearbeitungsgebühren und den in § 9, Abs. 2 genannten maximalen Versäumnisgebühren je Medium. Für den Gebührenbescheid entsteht ferner eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr von 5.-- € .
- Werden die Medien daraufhin innerhalb von vier Wochen zurückgegeben oder ersetzt, so kann der Gebührenbescheid aufgehoben werden. Berechnet werden in jedem Fall die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Versäumnisgebühren (höchstens die in § 9 Abs. 2 genannten Maximalbeträge) sowie die Bearbeitungsgebühr von 5.-- €. Nach dieser Frist besteht kein Anspruch auf Rücknahme der Medien mehr.
- Der Benutzerausweis ist sorgfältig aufzubewahren und vor Missbrauch zu schützen. Wird der Benutzerausweis oder werden entliehene Medien an Dritte weitergegeben, ist die Ausweisinhaberin /der Ausweisinhaber bzw. die gesetzlichen Vertreter verpflichtet, alle entstehenden Kosten zu übernehmen.
- Die Benutzer sind verpflichtet, beim Gebrauch von Bibliotheksmaterialien oder -diensten die urheberrechtlichen Bestimmungen einzuhalten.
- Gesetzeswidrige sowie gewaltverherrlichende, pornographische oder rassistische Inhalte dürfen weder aufgerufen noch genutzt oder verbreitet werden.
- Die Stadtbibliothek haftet nicht für Datenmissbrauch bzw. Schäden, die durch die Nutzung von Computerarbeitsplätzen entstehen könnten. Der Umgang mit persönlichen Daten oder Zugangscodes erfolgt auf eigene Verantwortung der Nutzer.
- An den Computerarbeitsplätzen ist es nicht gestattet, Ä;nderungen der Konfigurationen vorzunehmen, Programme zu installieren oder andere als die vorinstallierte Software auszuführen. Daraus entstehender Zeitaufwand bzw. Kosten werden dem Verursacher in Rechnung gestellt.
§ 8 Hausordnung
- Bei mitgebrachten Taschen, Rucksäcken u.a. Behältnissen ist das Bibliothekspersonal berechtigt, Einblick zu verlangen.
- Besucher, die gegen die Benutzungsordnung oder Anordnungen des Bibliothekspersonals verstoßen, können zeitweise oder dauernd von der weiteren Benutzung der Stadtbibliothek bzw. einzelner Angebote ausgeschlossen werden.
- Die Bibliotheksleitung kann das Hausrecht ausüben. Die Ausübung kann auch auf andere Mitarbeiter übertragen werden.
- Essen oder Getränke dürfen nicht in die Bibliotheksräume mitgebracht werden. Das Rauchen ist nicht gestattet. Die Nutzung von Mobiltelefonen ist nur in der Eingangshalle erlaubt.
- Tiere haben keinen Zutritt zu den Bibliotheksräumen, ausgenommen sind Blindenhunde.
- Bibliotheksbesucher/innen müssen sich so verhalten, dass der Bibliotheksbetrieb nicht gestört oder beeinträchtigt wird.
§ 9 Gebühren
Die Nutzung der Bestände in den Räumen der Stadtbibliothek ist kostenfrei. Für das Entleihen von Medien und für die Nutzung besonderer Dienste sind Gebühren zu entrichten. Gebühren sind sofort fällig. Versäumnisgebühren, die länger als 4 Monate offen sind, werden schriftlich angemahnt. Für die erste Erinnerung wird 1.-- € berechnet, für die zweite Erinnerung werden weitere 2,50 € fällig.
- Entleihgebühr
Die Entleihgebühr kann wahlweise in Form einer Monatsmarke zum Preis von 3.-- €, einer Halbjahresmarke zum Preis von 10.-- € oder einer Jahresmarke zum Preis von 15.-- € entrichtet werden. Die Bezahlung der Entleihgebühr berechtigt im Rahmen der von der Stadtbibliothek festgelegten Grenzen dazu, Medien außer Haus zu entleihen. Der Gültigkeitszeitraum umfasst bei der Monatskarte 31 Kalendertage, bei der Halbjahresmarke 183 Kalendertage, bei der Jahreskarte 365 Kalendertage, jeweils vom Tag der Zahlung an gerechnet. Heimbewohner, die unter die Regelung des § 39 Bundessozialhilfegesetz fallen, können über die Heimleitung Berechtigungsscheine zur kostenfreien Benutzung anfordern.
Schüler, Studenten, Wehrdienst- und Ersatzdienstleistende, Arbeitslose, Sozialhilfeempfänger sowie Schwerbehinderte (ab 50%) erhalten gegen Vorlage eines entsprechenden Nachweises die Jahreskarte zum ermäßigten Preis von 10.-- €.
Bis zum vollendeten 19.Lebensjahr wird keine Entleihgebühr erhoben. - Versäumnisgebühren
Die Versäumnisgebühren betragen für alle Medien vom ersten Überziehungstag an 0,20 € pro Tag und Medieneinheit. Für Medien aus der Kinderabteilung werden 0,05 € pro Tag und Medieneinheit berechnet. Die Versäumnisgebühren werden bis zum Zeitpunkt der Rückgabe bzw. Bezahlung der Medien berechnet. Es werden nur die Tage berücksichtigt, an denen die jeweilige Bibliothekseinrichtung geöffnet war.
Die Berechnung von Versäumnisgebühren endet, wenn die maximalen Beträge je Medium erreicht sind. Sie betragen in der Regel 10.-- € je Titel, bei Karten und Zeitschriften 5.-- €.
Für Medien aus der Kinderabteilung gelten jeweils die halben Beträge.
Versäumnisgebühren, die länger als 4 Monate offen sind, werden schriftlich angemahnt. Für die erste Erinnerung wird 1.-- € berechnet, für die zweite Erinnerung werden weitere 2,50 € fällig. - Erinnerungsschreiben
Sind die Medien eine bis zwei Wochen nach Ablauf der Leihfrist nicht zurückgegeben, erfolgt eine schriftliche Erinnerung. Für die erste Erinnerung wird eine Gebühr von 1.-- € berechnet, für die zweite Erinnerung werden weitere 2,50 € fällig. Die genannten Gebühren entstehen unabhängig von den bis zur Erledigung aufgelaufenen Versäumnisgebühren. - Ersatzausweise
Die Gebühr für die Ausstellung eines Ersatzausweis beträgt 5.-- € , für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren 2,50 €. - Sonstiges
Die Bibliotheksleitung ist berechtigt, für die Nutzung von besonderen Beständen oder Dienstleistungen sowie für Verlust oder Beschädigung von Bibliotheksgut Gebühren und Entgelte festzulegen. Strittige Fragen im Hinblick auf Gebühren müssen vor Bezahlung angesprochen werden. Nachträgliche Reklamationen können nicht mehr berücksichtigt werden. Eine Rückerstattung von Leihgebühren ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das gilt auch, wenn entliehene Medien nicht mit den jeweiligen Abspieleinrichtungen kompatibel sind.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Benutzungsordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Zum gleichen Zeitpunkt tritt die bisherige Benutzungsordnung außer Kraft.
Die Änderungen vom 31.3.2004 treten am 1.5.2004 in Kraft.
Die Änderungen vom 17.12.2009 treten am 1.1.2010 in Kraft.
Ludwigsburg,
gez. Werner Spec
Oberbürgermeister


